§ 62a Abs 1 Z 27 wr BauO
Werbeanlagen befinden sich im Nahbereich zu einer Grundgrenze, wenn der Abstand zur Grundstücksgrenze geringfügig größer ist als die Höhe der Werbeanlage.
VwGH 21.3.2007, 2006/05/0022
§ 62a Abs 1 Z 27 wr BauO
Werbeanlagen befinden sich im Nahbereich zu einer Grundgrenze, wenn der Abstand zur Grundstücksgrenze geringfügig größer ist als die Höhe der Werbeanlage.
VwGH 21.3.2007, 2006/05/0022