§ 364 Abs 2 ABGB
Der Umstand, dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner „Erhöhung der Beeinträchtigung“ der Unterlieger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen ist, reicht für sich allein für die Annahme einer Ortsüblichkeit der Immission nicht aus.