§§ 69 Abs 2, 81 Abs 4, 134a lit b und e wr BauO
Dem Nachbarn steht ein Mitspracherecht über die Beeinflussung des örtlichen Stadtbildes bei Ausnahmen von den Bebauungsvorschriften zu.
Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Gebäudehöhe umfasst auch die Bestimmungen über die Form der Dächer.