§§ 2 Abs 20, 16, 20 Abs 1 lit b und Abs 3 lit a tir BauO 2001
Die Errichtung von neun kleinen „Geschäftslokalen“ mittels Aufstellung von Gipskarton-Ständerwänden (hier: in einer überdachten Geschäftspassage) berührt allgemeine bautechnische Erfordernisse (zB Brandschutz, Standsicherheit) und ist daher baubewilligungspflichtig.