§§ 1313a, 1489 ABGB; § 67 VersVG
Die Verjährungsfrist beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber ab der endgültigen Verurteilung zur Ersatzleistung, also wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht, zu laufen.