§§ 38, 44 wr BauO
Die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte besteht auch dann, wenn der nach § 38 Abs 8 wr BauO ergangene Bescheid, der nach Festsetzung der endgültigen Kosten die restliche Ausgleichszahlung anordnet, bekämpft wird.
OGH 14.12.2006, 5 Ob 224/06m; 14.12.2006, 5 Ob 222/06t