§ 1402 ABGB
Eine angenommene Anweisung wirkt als selbständiger Verpflichtungsgrund. Die bloße Anweisung schafft noch keinen selbständigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger; ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen begründet.