§ 134a Abs 1 lit f, Abs 3 wr BauO
Der Nachbar (Betriebsinhaber) darf die mangelnde Eignung von Auflagen zum Schutz der heranrückenden Wohnbevölkerung einwenden.
Die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sind in Bezug auf jene Örtlichkeiten zu messen, die dem regelmäßigen Aufenthalt der Bewohner dienen, selbst wenn diese außerhalb des projektierten Gebäudes liegen.