§§ 2 Abs 1 lit o, 18 Abs 1 lit a, 24 Abs 3 lit a vlbg BauG 2001
Die Zustimmung der Miteigentümer (hier: mittels Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer) muss sich bei untrennbaren Bauvorhaben (hier: Errichtung einer Eternitfassade, Färbelung der Fassade) auf das gesamte Baugesuch beziehen.