§ 1 AHG, § 21 oö ROG 1994
Die schuldhafte Unterlassung der amtswegig zu veranlassenden Aufklärung über Hochwasser-gefährdung im Baubewilligungsverfahren ist rechtswidrig und führt zur Haftung der beklagten Gemeinde, sofern pflichtgemäßes Handeln ihrer Organe den Schaden vermieden hätte.