§§ 21 Abs 1 Z 2 lit b, 74 Abs 1, 77 bis 87 stmk BauG 1995
Die bewilligungsfreie Errichtung von Abstell-plätzen für zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg ist nicht auf eine maximale Fläche von 40 m2 begrenzt.
Unter baubewilligungsfreien Abstellflächen für „höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten“ sind Anlagen jener Größe zu verstehen, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (iSd §§ 71 bis 87) geeignet sind.