§ 36 Abs 1 oö BauO 1994; § 32 Abs 2 Z 2 oö ROG 1994
Die Überschreitung der Geschoßflächenzahl um über 19 % (hier: GFZ 0,358 statt 0,3) ist nicht mehr als „geringfügig“ anzusehen und zwar auch dann nicht, wenn in der näheren Umgebung derartige Abweichungen oder auch größere Abweichungen - möglicherweise rechtswidrig - toleriert worden wären.