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Bebauungsplan; Geschoßflächenzahl; geringfügige Überschreitungen

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giese, R. Klaushoferbbl 2007/43bbl 2007, 58 Heft 2 v. 16.4.2007

§ 36 Abs 1 oö BauO 1994; § 32 Abs 2 Z 2 oö ROG 1994

Die Überschreitung der Geschoßflächenzahl um über 19 % (hier: GFZ 0,358 statt 0,3) ist nicht mehr als „geringfügig“ anzusehen und zwar auch dann nicht, wenn in der näheren Umgebung derartige Abweichungen oder auch größere Abweichungen - möglicherweise rechtswidrig - toleriert worden wären.

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