§§ 28, 29 nö BauO 1996
Baumängel sind unzureichende Zustände technischer Natur und nicht „bewilligungswidrige“ Bauführungen.
VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181
§§ 28, 29 nö BauO 1996
Baumängel sind unzureichende Zustände technischer Natur und nicht „bewilligungswidrige“ Bauführungen.
VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181