§ 1295 ABGB; § 1 AHG
Liegt Unvertretbarkeit einer Begründung vor, so kann der auf dieses Verschulden gegründete Amtshaftungsanspruch nicht etwa dadurch abgewehrt werden, dass anstelle unvertretbarer Rechtsansicht eine zwar auch objektiv unrichtige aber immerhin vertretbare Ausführung gesetzt wird, bezieht sich doch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht auf das Verschulden, sondern auf den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.