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Bebauungsplan; Ausnahmebestimmungen; geringfügige Abweichungen

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giese, R. Klaushoferbbl 2007/9bbl 2007, 15 Heft 1 v. 2.2.2007

§ 36 oö BauO 1994

Ausnahmebestimmungen (wie hier: gegenüber den allgemeinen Anforderungen an Bauvorhaben) sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren.

Dachdurchbrüche im Ausmaß von 7,25 m bei einer Fassadenbreite von 11,60 m sind mehr als geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan.

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