§ 63 Abs 1 lit c wr BauO; §§ 16 Abs 2, 29 WEG 2002
Bei Errichtung eines Glaszubaues in einer (hier: Dachgeschoß-)Wohnung handelt es sich auf Grund des ausschließlich eigennützigen Interesses eines Wohnungseigentümers um eine Verfügung (iSd § 16 WEG).