§ 364 ABGB
Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert, der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre.