§ 16 tir ROG 1997; §§ 16, 18 Abs 1 WEG 2002
Das Regelungssystem über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen ist verfassungskonform.
Die Verfügungsbefugnis über das Wohnungseigentum (hier: die Nutzung als Freizeitwohnsitz) darf nur durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer geregelt werden.