§§ 7, 18 nö BauO 1996
§ 7 Abs 1 nö BauO 1996 verpflichtet bloß zur Duldung vorübergehender Benutzungen von Grundstücken und Bauwerken der Nachbarn.
Die Beseitigung einer Mauer und ihre Wiedererrichtung an einer anderen Stelle ist keine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Maßnahme.