§ 7 Abs 2 EisbEG
§ 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Allgemeine Planungsgewinne aus der Erschließung eines gesamten Gebietes sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstücks niedergeschlagen haben.