Gemäß § 1170b ABGB kann ab 1.1.2007 der „Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon“ vom Werkbesteller eine (teilweise) Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt verlangen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese Bestimmung.
Schlagworte: Bauvertrag; Bauwerk; Sicherstellung.