§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Mit dem Vorbringen, im Grundbuch sei zu Lasten des Baugrundstückes eine Verpflichtung der Unterlassung von Neu-, Zu- und Umbauten eingetragen, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht.
§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Mit dem Vorbringen, im Grundbuch sei zu Lasten des Baugrundstückes eine Verpflichtung der Unterlassung von Neu-, Zu- und Umbauten eingetragen, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht.