§§ 20 Abs 1 lit c und Abs 2 lit c tir BauO 2001
Anzeigepflichtige sonstige Änderungen von Gebäuden sind solche Maßnahmen, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen.
Seite 195
§§ 20 Abs 1 lit c und Abs 2 lit c tir BauO 2001
Anzeigepflichtige sonstige Änderungen von Gebäuden sind solche Maßnahmen, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen.
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