§ 129 Abs 10 wr BauO
Bei Abweichungen von den Bauvorschriften (hier: auf Grund von Umbauten) können Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden.
§ 129 Abs 10 wr BauO
Bei Abweichungen von den Bauvorschriften (hier: auf Grund von Umbauten) können Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden.