§§ 1 Abs 3 lit k, 20 Abs 2 lit d tir BauO 2001; § 41 Abs 2 tir ROG 1997
Die Errichtung einer Lagerhütte aus Holz zum Einstellen von Geräten und Werkzeugen ist baubewilligungspflichtig.
Eine Lagerhütte aus Holz zum Einstellen von Geräten und Werkzeugen (hier: zudem für ein Floß) ist kein bloß anzeigepflichtiger „ortsüblicher Stadel in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken dient“.