§ 1170a ABGB
Werden für ein einheitliches Werk zwei Kostenvoranschläge für zwei technisch nicht voneinander trennbare Arbeiten erstellt, liegt in Wahrheit nur ein Kostenvoranschlag vor. Es kommt daher für die Beurteilung, ob die Endsumme iSd § 1170a ABGB erheblich überschritten wurde, nicht auf die Einzelposten, sondern auf die Überschreitung der Gesamtsumme an.