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Schuldelement bei Erteilung falscher Auskünfte und Erklärungen

RechtsprechungVergaberechtbbl 2006/129bbl 2006, 161 Heft 4 v. 8.8.2006

§ 51 Z 6 BVergG 2002

Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 51 Z 6 BVergG liegen vor, wenn ein Bieter in so gravierendem Ausmaß gegen Treu und Glauben verstößt, dass eine ernste Störung des Vertrauensverhältnisses eintritt; ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Ausschlussgrund gem § 51 Z 6 BVergG liegt nicht vor, wenn das nach dieser Bestimmung erforder­liche Schuldelement fehlt.

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