§ 1017 ABGB
Es besteht ein grundsätzliches Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt.
OGH 6.10.2005, 6 Ob 195/05b
§ 1017 ABGB
Es besteht ein grundsätzliches Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt.
OGH 6.10.2005, 6 Ob 195/05b