§§ 1169, 1295 ABGB
Die Vorhersehbarkeit des Kontaktes des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss darf nicht zu eng gesehen werden; es genügt, dass dem Vertragspartner generell erkennbar war, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden, wer dies im Einzelfall sein werde, muss nicht von vornherein feststellbar sein.