§§ 13 Abs 12, 26 Abs 1 Z 1 bis 3 stmk BauG 1995; § 52 AVG
Der Umfang der schalltechnischen Begutachtung darf sich bei einem Kaffeehaus nicht nur auf die Betriebszeiten beschränken, wenn projektbedingt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch noch nach Ende der Betriebszeit Lärmimmissionen (hier: durch Fahrzeugbewegungen auf dem Kunden-Parkplatz) zu erwarten sind.