§§ 41 Abs 1, 42 Abs 2 und 3 AVG
Erhebt ein Nachbar nicht rechtzeitig eine zulässige Einwendung, verliert er gem § 42 Abs 2 AVG (auch idF der Nov BGBl I 10/2004) seine Parteistellung.
Wurde der Nachbar zur Teilnahme an der Bauverhandlung nicht zugelassen, kann dies einen Hinderungsgrund (iSd § 42 Abs 3 AVG) darstellen.