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Nachbar; Parteistellung; Präklusion; mündliche Verhandlung; Nichtzulassung der Teilnahme

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2006/40bbl 2006, 62 Heft 2 v. 19.4.2006

§§ 41 Abs 1, 42 Abs 2 und 3 AVG

Erhebt ein Nachbar nicht rechtzeitig eine zuläs­sige Einwendung, verliert er gem § 42 Abs 2 AVG (auch idF der Nov BGBl I 10/2004) seine Parteistellung.

Wurde der Nachbar zur Teilnahme an der Bauverhandlung nicht zugelassen, kann dies einen Hinderungsgrund (iSd § 42 Abs 3 AVG) darstellen.

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