Abweisung
§§ 6 Abs 2, 4 und 6, 49 oö BauO 1994
Da ein Schwimmbecken ein unteilbares, einheitliches Bauwerk ist, muss Gegenstand des baupolizeilichen (Beseitigungs-) Auftrages das gesamte Schwimmbecken und nicht nur jene Teile, die mit dem Bebauungsplan nicht übereinstimmen, sein.