Aufhebung
§§ 26 Abs 3 lit a, 54 lit b tir BauO 2001; § 60 Abs 2 tir ROG 1997; §§ 121, 127 tir GemO; § 68 Abs 4 Z 4 AVG
Es ist zulässig, dass auf verschiedenen Teilen eines Grundstückes (hier: nach Durchführung einer Grundstücksvereinigung) unterschiedliche Bauweisen festgelegt sind.