§ 6 lit c krnt BauO 1996; § 2 Abs 3 krnt GdplG 1970; § 3 Abs 4 krnt GdplG 1995
Der Inhalt einer Flächenwidmung (hier: „Dorfgebiet“) richtet sich grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, Übergangsbestimmungen würden Abweichendes anordnen.