Aufhebung
§ 31 Abs 4 und 6 oö BauO 1994; § 2 Z 36 oö BauTG 1994; §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 Z 12, 74 Abs 1 GewO 1994
Die Einschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn bei (Immissions-) Einwendungen auf die Frage der widmungsgemäßen Zulässigkeit der Betriebstype gilt nur bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen.