§§ 18, 28 nö VergG
Zweck des Feststellungsverfahrens ist es, die ordentlichen Gerichte zu entlasten und die einheitliche Auslegung des Vergaberechts zu gewährleisten. Den Abschluss des Feststellungsverfahrens als Prozessvoraussetzung auch für die Geltendmachung von Schadenersatz zu statuieren, wenn über den Kostenersatz hinausgehende Ansprüche geltend gemacht werden, ist von denselben Erwägungen getragen.