Zurückweisung
§§ 20 Z 36, 163 Abs 2 BVergG 2002
Mit der Verständigung des Landeswasserbauamtes wurde nicht der öffentliche Auftraggeber von der beabsichtigten Verfahrenseinleitung verständigt. Die Verständigung wäre an die Republik Österreich (Bund), vertreten durch den BmLFUW, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung, zu richten gewesen, in dessen Namen und Auftrag das Landeswasserbauamt als vergebende Stelle und Bevollmächtigter das Vergabeverfahren durchführen kann.