Abweisung
§ 171 Abs 1 und 3 BVergG 2002
Die ausgeschriebene Maßnahme ist zum Schutz von Leib und Leben erforderlich, wegen unvorhergesehener Ereignisse ist besondere Dringlichkeit eingetreten und die Beschaffung der ausgeschriebenen Maßnahme stellt eine sofortige Reaktion auf die eingetretenen Ereignisse dar. In diesem Fall vermögen die finanziellen Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an der Zuschlagserteilung an den tatsächlichen Bestbieter das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben im Rahmen der Interessensabwägung bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu überwiegen.