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Bewertung von Bietergemeinschaften nach dem Kartellgesetz 20051)1) Für eine anregende Diskussion in vergaberechtlicher Hinsicht habe ich Herrn Dr. Christian Fink und Herrn Mag. Reinhard Grasböck, beide Bundesvergabeamt, zu danken.

AufsätzeGustav Stifter*)*)Mag. Gustav Stifter ist stellvertretender Bundeskartell­anwalt. Der Artikel gibt ausschließlich die gegenwärtige persönliche Meinung des Autors wieder und bindet die Amts­partei Bundeskartellanwalt in keiner Weise.bbl 2006, 51 Heft 2 v. 19.4.2006

Bieter- und Arbeitsgemeinschaften können jedenfalls nach dem am 1.1.2006 in Kraft getretenen Kartellgesetz auch unter das Kartellverbot fallen. Kartellrechtlich eindeutig zulässig sind Bietergemeinschaften, die ein zusätzliches Angebot bei einer Ausschreibung ermöglichen oder am - im Einzelfall zu definierenden - relevanten sachlichen und räumlichen Markt einen Marktanteil von weniger als 20% halten. Der Marktanteil ist anhand eines eng abzugrenzenden sachlich und räumlich relevanten Marktes zu er­rechnen. Räumlich relevante Märkte können einen Radius von lediglich 25 km um einen Standort haben, sodass bald hohe Marktanteile erreicht werden. Bietergemeinschaften marktstarker Unternehmen werden nur bei überaus komplexen Vorhaben zulässig sein. Auch das Bundesvergabegesetz 2006 sieht die Ausscheidung von Bietern, die gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben, vor.

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