§ 34 Abs 1, 2 und 5 tir BauO 2001
Bei einer vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken sind nur solche Eingriffe in das Nachbargrundstück zulässig, bei welchen die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.