§§ 20, 63, 64, 134 Abs 3 S 4 wr BauO; § 5 AllgGAG 1930; § 7 VermG; §§ 1, 30 LiegenschaftsteilungsG
Bezieht sich eine Baubewilligung auf grundbücherlich noch nicht geschaffene Grundstücke (hier: vor Durchführung des Abteilungsbescheides), ist bei der Beurteilung der Nachbarschaft nicht der aktuelle Grundbuchsstand maßgeblich.