§§ 72 und 73 wr BauO
Liegen einer Baubewilligung andere als in der mündlichen Verhandlung erörterte Pläne zu Grunde, liegt keine rechtskräftige Baubewilligung iSd § 72 wr BauO vor, die einen Baubeginn legitimieren könnte.
VwGH 20.9.2005, 2004/05/0281