§ 22 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995; §§ 13 Abs 3, 66 Abs 4 AVG
Ein auf „Beibringung“ einer Servitut bzw Servitutserklärung gerichteter Verbesserungsauftrag zum Nachweis einer gesicherten Zufahrt von öffentlichen Verkehrsflächen ist unzulässig.
§ 22 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995; §§ 13 Abs 3, 66 Abs 4 AVG
Ein auf „Beibringung“ einer Servitut bzw Servitutserklärung gerichteter Verbesserungsauftrag zum Nachweis einer gesicherten Zufahrt von öffentlichen Verkehrsflächen ist unzulässig.