§§ 50, 51 Abs 10, 55, 58 wr BauO
Anliegerleistungen sind nicht personen-, sondern grundstücksverhaftet und treffen den jeweiligen Eigentümer.
Eine Verwirkung des Rechtes, Kostenbeiträge vorzuschreiben, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann aber Verjährung eintreten.