§ 19 Abs 5 tir BauO 1989; § 7 Abs 2 und 3 tir VerkehrsaufschließungsAbgG
Ein von der Gemeinde gem § 19 Abs 5 tir BauO 1989 festgelegter Einheitssatz gilt nach dessen Außerkrafttreten nicht automatisch als Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes iSd Nachfolgeregelung des § 7 Abs 2 und 3 tir VerkehrsaufschließungsAbgG.