§ 134 Abs 2 wr BauO
Wird Grundstückseigentümern durch eine Grundabteilung im Bereich des öffentlichen Gutes nicht die Möglichkeit der Zufahrt zu ihrem Grundstück genommen, kommt ihnen im Grundabteilungsverfahren keine Parteistellung zu.
VwGH 14.10.2005, 2004/05/0295