§§ 416, 418 ABGB
Stehen beim Grenzüberbau die überbauten Teile im Verhältnis von Haupt- und Nebensache zueinander, kommt § 416 ABGB zur Anwendung. Ist daher die in Anspruch genommene Grundfläche des Nachbarn nur geringwertig, erwirbt selbst der unredliche Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Dem Nachbarn stehen keine Beseitigungsansprüche zu.