Aufhebung
Art 6 Abs 1 EMRK; §§ 2 Abs 5, 10 Abs 1, 12 Abs 2, 13 Oö VergNPG; §§ 66 Abs 4, 67d AVG; § 105 BVergG 2002
Unterlässt die Vergabekontrollbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, obwohl die Beschwerdeführerin eine solche ausdrücklich beantragt hat, so verstößt sie damit gegen das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal gem Art 6 Abs 1 EMRK, sofern nicht besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen.