§§ 20 Z 13, 21 Abs 4, 27, 100 Abs 1, 103 Abs 1, 105 Abs 3 und 6, 175 Abs 2 BVergG; § 879 AGBG
Ein ex-lege Widerruf schließt ein Vergabeverfahren endgültig und unwiderruflich ab; er ist keine beseitigbare Rechtsfolge beseitigbarer Auftraggeberentscheidungen (nämlich das Ausscheiden sämtlicher Angebote) die zu einem Wiederaufleben des vorangegangenen Vergabeverfahrens führen kann.