§ 19 Abs 2 und 4 nö ROG 1976
Es gehört zum Begriff „Landwirtschaft“, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt.
Die alleinige Nennung des Tatbestandsmerkmals „Nachhaltigkeit“ hat nicht zur Folge, dass keine Gewinnorientierung vorliegen müsse. Tätigkeiten, denen keine Gewinnerzielungsabsicht zu Grunde liegt, und die reinen Hobbycharakter haben, stellen keine „nachhaltigen“ landwirtschaftlichen Betätigungen dar.